Rechtliche und finanzielle Rahmenbedingungen
Seit dem 1.1.2004 ist das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) in der Schweiz in Kraft getreten. Es enthält einen Paragraphen, der die adäquate Schulung behinderter Kinder und Jugendlicher gesetzlich verankert: Art. 20, Abs. 1: "Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist." Abs. 2: "Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule."
Seit dem 1.1.2008 sind die Kantone für den gesamten fachlichen, rechtlichen und finanziellen Bereich der besonderen Schulung von Kindern und Jugendlichen sowie die sonderpädagogischen Massnahmen verantwortlich. Die Invalidenversicherung hat sich aus der Mitfinanzierung und der damit verbunden Mitregelung zurückgezogen. Die Kantone regeln die Form der Sonderschulung in der „Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im sonderpädagogischen Bereich“ in Form eines rechtsverbindlichen Staatsvertrages (Konkordat). Die dem Konkordat beigetretenen Kantone verpflichten sich zur Einhaltung bestimmter Rahmenverordnungen. Auf der Basis des Konkordats arbeitet jeder Kanton ein Sonderschulkonzept aus, welches die rechtliche Grundlage der Sonderschulung bildet.
Rechtliche Basis auf einen Blick
Bundesverfassung (BV)
- Rechtsgleichheit: Art. 8.2 und 8.4
- Anspruch auf Grundschulunterricht: Art. 19
- Sozialziele: Art. 41 (insbesondere Abs. 1f, Abs. 2 und Abs. 4)
- Verträge zwischen Kantonen: Art. 48
- Schulwesen: Art. 62
- Berufsbildung: Art. 63
- Soziale Sicherheit: Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge: Art. 111.1 sowie Förderung der Eingliederung Invalider: Art. 112b.1
Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) und Behindertengleichstellungsverordnung (BehiV)
- Grundschulung: Art. 20 (BehiG)
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) und Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
Berufsbildungsgesetz (BBG)
- Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen: Art. 3.c (BBG)