Recht / Finanzierung
Die adäquate Schulung von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf und mit Behinderungen ist in der Schweiz rechtlich verankert. Mit Inkrafttreten der NFA auf Anfang 2008 ist die Sonderpädagogik alleinige Aufgabe der Kantone. Die Kantone sind in fachlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht für die sonderpädagogischen Massnahmen von Kindern und Jugendlichen (0-20 Jahre) zuständig. Zur einheitlichen Koordination der sonderpädagogischen Massnahmen in den Kantonen wurde die Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat) erarbeitet. Das Sonderpädagogik-Konkordat trat per 1.1.2011 in Kraft und zählt 16 Beitrittskantone (Stand November 2014). Unabhängig vom Beitritt zum Sonderpädagogik-Konkordat muss jeder Kanton in einem Sonderpädagogik-Konzept zudem festlegen, wie er seine sonderpädagogische Massnahmen regelt.