Sonderpädagogisches Grundangebot

Das sonderpädagogische Grundangebot ist in der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat) vom 25. Oktober 2007 geregelt. Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, das Grundangebot festzulegen. Nach Artikel 4 des Sonderpädagogik-Konkordats umfasst das sonderpädagogische Grundangebot mindestens

Die Kantone sorgen für die Organisation notwendiger Transporte und übernehmen deren Kosten für Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Behinderung den Weg zwischen Wohnort, Schule und/oder Therapiestelle nicht selbstständig bewältigen können.

Die Kantone sind frei, weitere Angebote in das sonderpädagogische Grundangebot aufzunehmen.

Das sonderpädagogische Grundangebot kann in nichtverstärkter und in verstärkter Form vorkommen. Die Kantone bestimmen, welches Angebot in welcher Quantität als verstärkt gilt.

Die Ausbildungsgänge des Fachpersonals für Heilpädagogische Früherziehung, Logopädie, Psychomotoriktherapie und Schulische Heilpädagogik finden an pädagogischen Hochschulen statt und werden von der EDK anerkannt, diejenigen für Sozialpädagogik finden an Fachhochschulen oder Höheren Fachschulen statt.

Die Finanzierung der sonderpädagogischen Angebote ist kantonal geregelt. Bei ausserkantonalen Angeboten kommt das Regelwerk der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) zur Anwendung, sofern der Anbieter dieser unterstellt ist.

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