Ausgangslage
Während Jahrzehnten war die Invalidenversicherung (IV) an der Mitfinanzierung der Sonderschulung beteiligt. Die Massnahmen der Sonderschulung wurden von der IV mittels vordefinierten Kriterien festgelegt.
Mit Inkrafttreten der NFA zog sich die IV aus der Sonderschulfinanzierung zurück. Seit Anfang 2008 sind allein die Kantone in finanzieller und fachlicher Hinsicht für die Sonderschulung zuständig. Für die beigetretenen Kantone bildet die «Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik» (Sonderpädagogik-Konkordat) der Schweizerischen Konferenz der Erziehungsdirektoren (EDK) die rechtliche Grundlage dieser Neuregelung. Mit Inkrafttreten der NFA sind die Kantone auch für die Anordnung von «verstärkten Massnahmen» im Bereich der Sonderschulung zuständig. Zur Anordnung der verstärkten Massnahmen wird im Artikel 6 des Sonderpädagogik-Konkordats die Entwicklung eines «standardisierten Abklärungsverfahrens» (SAV) gefordert. Dieses Verfahren dient zur Prozesssteuerung der Ermittlung des individuellen Bedarfs von Kindern mit besonderem Bildungsbedarf.